Hier finden Sie eine Auswahl an Fragen, die des öfteren an unsere Kundenmitarbeiter gestellt werden. Falls Sie darüber hinaus noch eine Frage haben, können Sie sich gerne bei uns melden.
Es werden keine Entschädigungen an unsere Kunden für keimbelastetes Wasser gezahlt.
Dass unser Trinkwasser keimbelastet ist, sollte aber auch die Ausnahme sein. Von unserer Aufbereitungsanlage wird immer Trinkwasser abgegeben, das der gültigen Trinkwasserverordnung entspricht. Allerdings können wir nicht ausschließen, dass Keimbelastungen in unserem Netz auftreten. Keimbelastungen können die Folge von Rohrbrüchen, aber auch durch nicht ordnungsgemäß betriebene Kundenanlagen, sein.
In Ausnahmefällen kann der zu zahlende Betrag aus der Verbrauchsabrechnung auch bar eingezahlt werden. Die Begleichung der Verbrauchsabrechnung sollte jedoch durch die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren oder durch Überweisung erfolgen.
Im Falle einer Barzahlung wenden Sie sich bitte an die zuständigen Mitarbeiter in unserem Haus.
Unser Trinkwasser fällt laut Wasch- und Reinigungsmittelgesetz in den Härtebereich weich.
Gemäß § 20 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB-WasserV) werden die Messeinrichtungen auf Verlangen des Wasserversorgungsunternehmens vom Kunden selber abgelesen. Das gilt sowohl für Messeinrichtungen im Haus als auch für Messeinrichtungen in Zählerschächten.
Wenn es nun dem Eigentümer nicht möglich sein sollte, den Zählerstand im Zählerschacht abzulesen, so gibt es folgende Möglichkeiten:
1. Der Eigentümer lässt den Zähler (auf seine Kosten) durch einen Dritten ablesen und teilt den Zählerstand dann dem Wasserversorgungsuntermehmen mit.
2. Der Eigentümer teilt den Zählerstand dem Unternehmen nicht mit. Somit darf das Wasserversorgungsunternehmen den Verbrauch auf Grundlage der letzten Abrechnung schätzen. Das Wasserversorgungsunternehmen ist aber auf eine Schätzung bei unterlassener Selbstablesung nicht angewiesen. Vielmehr kann es selbst die Ablesung vornehmen, wenn ein Kunde seinen Selbstableseverpflichtungen nicht nachkommt.
Den hierdurch verursachten Personal- und Kostenaufwand kann das Wasserversorgungsunternehmen unter dem Gesichtspunkt der Vertragsverletzung dem Kunden in Rechnung stellen.
Über geplante Maßnahmen wird der Kunde informiert. Bei unvorhersehbaren Maßnahmen, z. B. bei einem Rohrbruch, muss das Wasser kurzfristig abgestellt werden. So können wir größere Schäden, wie z. B. Überflutungen von Kellerräumen, verhindern.
Das Mess- und Eichgesetz sieht vor, dass die Wasserzähler alle sechs Jahre ausgetauscht werden müssen. Mit dem Eichgesetz sind Bestimmungen eingeführt worden, die das richtige Messen unter eine gewisse staatliche Garantie stellen. Das Eichgesetz ist ein sogenanntes Verbraucherschutzgesetz. Durch geeichte Geräte sollen falsche oder manipulierte Messergebnisse verhindert werden.
Nein, Sie können Ihre Wasserrechnung nicht in Raten zahlen.
Das Wasserwerk fordert monatliche Abschläge von seinen Kunden, die sich in ihrer Höhe an dem Vorjahresverbrauch orientieren. Daher sollte der Rechnungsbetrag in der Regel abschließend mit den gezahlten Abschlägen übereinstimmen.
Ausnahmen sind:
In diesen Fällen kann der Rechnungsbetrag über 3 bis 4 Monatsraten abgezahlt werden.