Häufig gestellte Fragen
Warum wird der Wasserzähler alle sechs Jahre ausgetauscht?
Das Mess- und Eichgesetz sieht vor, dass die Wasserzähler alle sechs Jahre ausgetauscht werden müssen. Mit dem Eichgesetz sind Bestimmungen eingeführt worden, die das richtige Messen unter eine gewisse staatliche Garantie stellen. Das Eichgesetz ist ein sogenanntes Verbraucherschutzgesetz. Durch geeichte Geräte sollen falsche oder manipulierte Messergebnisse verhindert werden.
Gibt es eine Entschädigung für keimbelastetes Wasser?
Schadensersatzansprüche oder Entschädigungen bei Keimbelastungen des Trinkwassers richten sich streng nach den gesetzlichen Haftungsvorschriften und setzen in der Regel ein Verschulden des Versorgers voraus.
Dass unser Trinkwasser keimbelastet ist, stellt eine absolute Ausnahme dar. Von unserer Aufbereitungsanlage wird stets Trinkwasser abgegeben, das der gültigen Trinkwasserverordnung entspricht. Allerdings können wir nicht vollständig ausschließen, dass unvorhersehbare Keimbelastungen in unserem Verteilungsnetz auftreten. Solche Belastungen können die Folge von Rohrbrüchen sein, aber auch durch nicht ordnungsgemäß betriebene Hausinstallationen auf den Grundstücken der Kunden verursacht werden.
Welche Wasserhärte hat das Perlenbachwasser ?
Unser Trinkwasser fällt laut Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG) in den Härtebereich weich.
Das vom Wasserwerk Perlenbach abgegebene Wasser entspricht dem Härtebereich 1, was einem sehr weichen Härtegrad von ca. 3° bis 4° dH (Grad deutscher Härte) entspricht. Durch dieses weiche Wasser können Sie Wasch- und Spülmittel besonders sparsam dosieren. Das schont Ihren Geldbeutel und schützt gleichzeitig aktiv unsere Umwelt.
Warum werden Kunden nicht im Voraus über das Abstellen des Wassers informiert?
Über alle geplanten Wartungsarbeiten informieren wir Sie selbstverständlich rechtzeitig im Voraus.
Bei unvorhersehbaren Ereignissen – wie einem plötzlichen Rohrbruch – zählt jedoch jede Minute. In solchen Notfällen müssen wir die Wasserzufuhr sofort und ohne Vorankündigung unterbrechen. Nur durch dieses schnelle Handeln können wir größere Folgeschäden, wie die Überflutung von Kellerräumen oder Unterspülungen von Straßen, erfolgreich verhindern. Wir bitten in diesen Ausnahmefällen um Ihr Verständnis.
Kann ich meine Wasserrechnung in Raten zahlen?
Grundsätzlich ist eine Ratenzahlung für Wasserrechnungen nicht vorgesehen.
Das Wasserwerk erhebt monatliche Abschläge, deren Höhe sich am Verbrauch des Vorjahres orientiert. Daher decken sich die geleisteten Zahlungen im Regelfall mit dem tatsächlichen Rechnungsbetrag.
Eine Ausnahme gilt nur, wenn:
- das Wasserwerk die Abschläge zu gering angesetzt hat, die angeforderten Abschläge aber vollständig gezahlt wurden.
- der Zahlungspflichtige aufgrund unzutreffender Stammdaten keinen Abschlagsplan erhalten hat.
- dem Wasserwerk ein SEPA-Lastschriftmandat vorlag, die Abschläge jedoch nicht eingezogen wurden.
In diesen Fällen kann der Rechnungsbetrag über einen Zeitraum von 3 bis 4 Monatsraten beglichen werden.
Können Wasserrechnungen bar eingezahlt werden?
In Ausnahmefällen können Sie den Rechnungsbetrag auch bar bei uns einzahlen. Standardmäßig sollte die Begleichung Ihrer Verbrauchsabrechnung jedoch über das SEPA-Lastschriftverfahren oder per Überweisung erfolgen.
Unter dem Link [SEPA Lastschriftmandat] können Sie das zugehörige Dokument direkt als PDF herunterladen.
Für eine Barzahlung wenden Sie sich bitte direkt an unsere zuständigen Mitarbeitenden im Haus.
Selbstablesung des Zählers in einem Schacht
Gemäß § 20 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) werden die Messeinrichtungen auf Verlangen des Wasserversorgungsunternehmens vom Kunden selbst abgelesen. Das gilt sowohl für Messeinrichtungen im Haus als auch in Zählerschächten.
Wenn es dem Eigentümer nicht möglich sein sollte, den Zählerstand im Zählerschacht abzulesen, gibt es folgende Möglichkeiten:
Der Eigentümer lässt den Zähler (auf eigene Kosten) durch einen Dritten ablesen und teilt den Zählerstand dem Wasserversorgungsunternehmen mit.
Wird der Zählerstand nicht mitgeteilt, darf das Wasserversorgungsunternehmen den Verbrauch auf Grundlage der letzten Abrechnung schätzen. Das Unternehmen ist jedoch nicht auf eine Schätzung angewiesen. Vielmehr kann es die Ablesung selbst vornehmen, wenn ein Kunde seiner Selbstablesungsverpflichtung nicht nachkommt.
Den hierdurch verursachten Personal- und Kostenaufwand kann das Wasserversorgungsunternehmen dem Kunden als Folge der Pflichtverletzung in Rechnung stellen.














