Wasserwerk Perlenbach —
Ihr zuverlässiges Wasserwerk
in der Region

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Herzlich willkommen

beim Wasserversorgungszweckverband Perlenbach, Ihrem Trinkwasserversorger in sieben Kommunen der Nordeifel!

 

Dass sauberes Trinkwasser aus der Leitung kommt, ist in unserem Lebensumfeld für alle mittlerweile selbstverständlich. Dennoch wird kaum hinterfragt, welch hoher Aufwand zwischen der Rohwasserentnahme und dem Abnehmen am Zapfhahn liegt. Die Arbeitsschritte bis dorthin bleiben für Verbraucherinnen und Verbraucher weitgehend verborgen.

Die Qualitätssicherung des Trinkwassers hat bei uns oberste Priorität. Bestes Rohwasser wird sorgfältig aufbereitet. Durch den Einsatz moderner Technik entsteht ein einwandfreies Trinkwasser, das Sie bedenkenlos verwenden können. Dafür sorgen unsere Mitarbeitenden jeden Tag mit ihrem engagierten Arbeitseinsatz.


Wir sind Ihr zuverlässiger Partner für die Trinkwasserversorgung in der Region. Auf unserer Homepage bieten wir Ihnen umfangreiche Informationen zur Trinkwasseraufbereitung und zu unseren Tarifen.

Viele Anliegen in Verbindung mit Ihrer Trinkwasserversorgung können Sie direkt hier über die entsprechenden Online-Formulare erledigen.
 

Ihr Wasserversorgungszweckverband
Perlenbach

Aktueller Talsperreninhalt:

527.080,00 m³

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Aktuelles

 

 

Unsere Leitsätze

  • Optimaler Service


    Wir sichern Ihre Zufriedenheit
    durch optimalen Service, Qualität
    und kundenorientiertes Handeln.

  • Kommunaler Versorger


    Wir verstehen uns als Ihr
    kommunaler euregionaler Versorger
    und Dienstleister sowie als
    standortorientierter Arbeitgeber.

  • Stetige Transparenz


    Informationen über geplante und 
    laufende Maßnahmen etc. unter Aktuelles.

  • Zukunftsorientiertes Handeln


    Unsere Führungskräfte stehen für Kompetenz und Verbindlichkeit, wirtschaftliches Handeln und zukunftsorientierte Unternehmensausrichtung sowie Förderung und Information der Mitarbeiter.

  • Engagiertes Team


    Unsere Mitarbeiter stehen für eine hohe Identifikation mit ihren Aufgaben, Teamwork und offene Kommunikation, Flexibilität, Einsatzfreude und eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung.

Häufig gestellte Fragen

Das Mess- und Eichgesetz sieht vor, dass die Wasserzähler alle sechs Jahre ausgetauscht werden müssen. Mit dem Eichgesetz sind Bestimmungen eingeführt worden, die das richtige Messen unter eine gewisse staatliche Garantie stellen. Das Eichgesetz ist ein sogenanntes Verbraucherschutzgesetz. Durch geeichte Geräte sollen falsche oder manipulierte Messergebnisse verhindert werden.

Schadensersatzansprüche oder Entschädigungen bei Keimbelastungen des Trinkwassers richten sich streng nach den gesetzlichen Haftungsvorschriften und setzen in der Regel ein Verschulden des Versorgers voraus.

Dass unser Trinkwasser keimbelastet ist, stellt eine absolute Ausnahme dar. Von unserer Aufbereitungsanlage wird stets Trinkwasser abgegeben, das der gültigen Trinkwasserverordnung entspricht. Allerdings können wir nicht vollständig ausschließen, dass unvorhersehbare Keimbelastungen in unserem Verteilungsnetz auftreten. Solche Belastungen können die Folge von Rohrbrüchen sein, aber auch durch nicht ordnungsgemäß betriebene Hausinstallationen auf den Grundstücken der Kunden verursacht werden.

Unser Trinkwasser fällt laut Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG) in den Härtebereich weich.

Das vom Wasserwerk Perlenbach abgegebene Wasser entspricht dem Härtebereich 1, was einem sehr weichen Härtegrad von ca. 3° bis 4° dH (Grad deutscher Härte) entspricht. Durch dieses weiche Wasser können Sie Wasch- und Spülmittel besonders sparsam dosieren. Das schont Ihren Geldbeutel und schützt gleichzeitig aktiv unsere Umwelt. 

Über alle geplanten Wartungsarbeiten informieren wir Sie selbstverständlich rechtzeitig im Voraus.

Bei unvorhersehbaren Ereignissen – wie einem plötzlichen Rohrbruch – zählt jedoch jede Minute. In solchen Notfällen müssen wir die Wasserzufuhr sofort und ohne Vorankündigung unterbrechen. Nur durch dieses schnelle Handeln können wir größere Folgeschäden, wie die Überflutung von Kellerräumen oder Unterspülungen von Straßen, erfolgreich verhindern. Wir bitten in diesen Ausnahmefällen um Ihr Verständnis.

 

Grundsätzlich ist eine Ratenzahlung für Wasserrechnungen nicht vorgesehen.

Das Wasserwerk erhebt monatliche Abschläge, deren Höhe sich am Verbrauch des Vorjahres orientiert. Daher decken sich die geleisteten Zahlungen im Regelfall mit dem tatsächlichen Rechnungsbetrag.

Eine Ausnahme gilt nur, wenn:

  • das Wasserwerk die Abschläge zu gering angesetzt hat, die angeforderten Abschläge aber vollständig gezahlt wurden.
  • der Zahlungspflichtige aufgrund unzutreffender Stammdaten keinen Abschlagsplan erhalten hat.
  • dem Wasserwerk ein SEPA-Lastschriftmandat vorlag, die Abschläge jedoch nicht eingezogen wurden.

In diesen Fällen kann der Rechnungsbetrag über einen Zeitraum von 3 bis 4 Monatsraten beglichen werden.

In Ausnahmefällen können Sie den Rechnungsbetrag auch bar bei uns einzahlen. Standardmäßig sollte die Begleichung Ihrer Verbrauchsabrechnung jedoch über das SEPA-Lastschriftverfahren oder per Überweisung erfolgen.

Unter dem Link [SEPA Lastschriftmandat] können Sie das zugehörige Dokument direkt als PDF herunterladen.

Für eine Barzahlung wenden Sie sich bitte direkt an unsere zuständigen Mitarbeitenden im Haus.

 

Gemäß § 20 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) werden die Messeinrichtungen auf Verlangen des Wasserversorgungsunternehmens vom Kunden selbst abgelesen. Das gilt sowohl für Messeinrichtungen im Haus als auch in Zählerschächten. 

Wenn es dem Eigentümer nicht möglich sein sollte, den Zählerstand im Zählerschacht abzulesen, gibt es folgende Möglichkeiten:

Der Eigentümer lässt den Zähler (auf eigene Kosten) durch einen Dritten ablesen und teilt den Zählerstand dem Wasserversorgungsunternehmen mit.
Wird der Zählerstand nicht mitgeteilt, darf das Wasserversorgungsunternehmen den Verbrauch auf Grundlage der letzten Abrechnung schätzen. Das Unternehmen ist jedoch nicht auf eine Schätzung angewiesen. Vielmehr kann es die Ablesung selbst vornehmen, wenn ein Kunde seiner Selbstablesungsverpflichtung nicht nachkommt.
Den hierdurch verursachten Personal- und Kostenaufwand kann das Wasserversorgungsunternehmen dem Kunden als Folge der Pflichtverletzung in Rechnung stellen.

 
 

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