Wasserwerk Perlenbach —
Ihr zuverlässiges Wasserwerk
in der Region

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Herzlich willkommen

beim Wasserversorgungszweckverband Perlenbach, Ihrem Trinkwasserversorger
in sieben Kommunen der Nordeifel!

Das sauberes Trinkwasser aus der Leitung kommt, ist in unserem Lebensumfeld für jeden mittlerweile selbstverständlich. Es wird kaum hinterfragt, welch hoher Aufwand zwischen der Rohwasserentnahme und der Abnahme am Zapfhahn liegt. Die Arbeitsschritte bis hierher bleiben den Verbrauchern weitgehend verborgen.

Die Qualitätssicherung des Trinkwassers hat bei uns oberste Priorität. Bestes Rohwasser wird sorgfältig weiterverarbeitet. Durch die Aufbereitung mit moderner Technik entsteht ein Trinkwasser, welches Sie bedenkenlos verwenden können. Dafür sorgen unsere Mitarbeitenden jeden Tag mit ihrem Arbeitseinsatz.

Wir sind Ihr zuverlässiger Partner für die Trinkwasserversorgung in
der Region. Auf unserer Homepage bieten wir Ihnen umfangreiche Informationen zur Trinkwasseraufbereitung und Tarifen.

Viele Anliegen, in Verbindung mit Ihrer Trinkwasserversorung, können Sie direkt hier über die entsprechendnen Formulare erledigen.

Ihr Wasserversorgungszweckverband
Perlenbach

Aktueller Talsperreninhalt:

747.580,00 m³

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Aktuelles

 

 

Unsere Leitsätze

  • Optimaler Service


    Wir sichern Ihre Zufriedenheit
    durch optimalen Service, Qualität
    und kundenorientiertes Handeln.

  • Kommunaler Versorger


    Wir verstehen uns als Ihr
    kommunaler euregionaler Versorger
    und Dienstleister sowie als
    standortorientierter Arbeitgeber.

  • Stetige Transparenz


    Informationen über geplante und 
    laufende Maßnahmen etc. unter Aktuelles.

  • Zukunftsorientiertes Handeln


    Unsere Führungskräfte stehen für Kompetenz und Verbindlichkeit, wirtschaftliches Handeln und zukunftsorientierte Unternehmensausrichtung sowie Förderung und Information der Mitarbeiter.

  • Engagiertes Team


    Unsere Mitarbeiter stehen für eine hohe Identifikation mit ihren Aufgaben, Teamwork und offene Kommunikation, Flexibilität, Einsatzfreude und eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung.

Häufig gestellte Fragen

Es werden keine Entschädigungen an unsere Kunden für keimbelastetes Wasser gezahlt.

Dass unser Trinkwasser keimbelastet ist, sollte aber auch die Ausnahme sein. Von unserer Aufbereitungsanlage wird immer Trinkwasser abgegeben, das der gültigen Trinkwasserverordnung entspricht. Allerdings können wir nicht ausschließen, dass Keimbelastungen in unserem Netz auftreten. Keimbelastungen können die Folge von Rohrbrüchen, aber auch durch nicht ordnungsgemäß betriebene Kundenanlagen, sein.

In Ausnahmefällen kann der zu zahlende Betrag aus der Verbrauchsabrechnung auch bar eingezahlt werden. Die Begleichung der Verbrauchsabrechnung sollte jedoch durch die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren oder durch Überweisung erfolgen.

Im Falle einer Barzahlung wenden Sie sich bitte an die zuständigen Mitarbeiter in unserem Haus.

Unser Trinkwasser fällt laut Wasch- und Reinigungsmittelgesetz in den Härtebereich weich.

Gemäß § 20 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB-WasserV) werden die Messeinrichtungen auf Verlangen des Wasserversorgungsunternehmens vom Kunden selber abgelesen. Das gilt sowohl für Messeinrichtungen im Haus als auch für Messeinrichtungen in Zählerschächten.

Wenn es nun dem Eigentümer nicht möglich sein sollte, den Zählerstand im Zählerschacht abzulesen, so gibt es folgende Möglichkeiten:

1. Der Eigentümer lässt den Zähler (auf seine Kosten) durch einen Dritten ablesen und teilt den Zählerstand dann dem Wasserversorgungsuntermehmen mit.

2. Der Eigentümer teilt den Zählerstand dem Unternehmen nicht mit. Somit darf das Wasserversorgungsunternehmen den Verbrauch auf Grundlage der letzten Abrechnung schätzen. Das Wasserversorgungsunternehmen ist aber auf eine Schätzung bei unterlassener Selbstablesung nicht angewiesen. Vielmehr kann es selbst die Ablesung vornehmen, wenn ein Kunde seinen Selbstableseverpflichtungen nicht nachkommt.

Den hierdurch verursachten Personal- und Kostenaufwand kann das Wasserversorgungsunternehmen unter dem Gesichtspunkt der Vertragsverletzung dem Kunden in Rechnung stellen.

Über geplante Maßnahmen wird der Kunde informiert. Bei unvorhersehbaren Maßnahmen, z. B. bei einem Rohrbruch, muss das Wasser kurzfristig abgestellt werden. So können wir größere Schäden, wie z. B. Überflutungen von Kellerräumen, verhindern.

Das Mess- und Eichgesetz sieht vor, dass die Wasserzähler alle sechs Jahre ausgetauscht werden müssen. Mit dem Eichgesetz sind Bestimmungen eingeführt worden, die das richtige Messen unter eine gewisse staatliche Garantie stellen. Das Eichgesetz ist ein sogenanntes Verbraucherschutzgesetz. Durch geeichte Geräte sollen falsche oder manipulierte Messergebnisse verhindert werden.

Nein, Sie können Ihre Wasserrechnung nicht in Raten zahlen.

Das Wasserwerk fordert monatliche Abschläge von seinen Kunden, die sich in ihrer Höhe an dem Vorjahresverbrauch orientieren. Daher sollte der Rechnungsbetrag in der Regel abschließend mit den gezahlten Abschlägen übereinstimmen.

Ausnahmen sind:

  • Das Wasserwerk hat die Abschläge zu gering angesetzt, aber die angeforderten Abschläge wurden gezahlt.
  • Der Zahlungspflichtige hat aufgrund von unzutreffenden Stammdaten keinen Abschlagsplan erhalten.
  • Dem Wasserwerk lag ein SEPA-Lastschriftmandat für die Abschläge vor, die aber nicht eingezogen wurden.

In diesen Fällen kann der Rechnungsbetrag über 3 bis 4 Monatsraten abgezahlt werden.

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